Insolvenzsoftware-Statistik
Datenübermittlung mit InsoStatistik

Zum 1.1.2013 trat das Insolvenzstatistikgesetz in Kraft. Hierzu müssen dem Statistischen Bundesamt bzw. den Landesämtern, Verfahrens-Informationen zur Verfügung gestellt werden. Die Daten können per Formular oder via Datenübertragung über das Internet versendet werden.

Die Datenübermittlung in InsoDaten wird mittels drei definierten Datenlieferungen (VB, RB und X) realisiert, die vom Verwalter direkt an das Statistische Bundesamt in Wiesbaden übertragen werden. Die Daten werden von Wiesbaden aus an die Statistischen Landesämter weiter verteilt.

Für die Übermittlung der Daten über das Internet muss eine Zugangskennung beim Statistischen Bundesamt für den zentralen Dateneingang über den nach­fol­gen­den Link angefordert werden:

https://core.estatistik.de/core/?action=show_register_form

Die Zugangsdaten werden Ihnen anschließend per Post zugestellt.

Die Statistikmeldungen beziehen soweit wie möglich bereits vorhandene Verfahrensdaten aus InsoDaten. Alle für die Meldungen notwendigen Daten können nach der Übernahme bearbeitet bzw. ergänzt werden.

Vor der Übertragung können die Eingabedaten für die jeweilige Statistikmeldung validiert werden. Nach erfolgreicher Übertragung kann das Übermittlungsprotokoll eingesehen, gedruckt und in die Akte übernommen werden. Alle Übermittlungen werden im Modul InsoStatistik archiviert.

Zum 1. Januar 2021 traten Änderungen bei der Meldung zur Statistik über beendete Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung in Kraft. Hintergrund dieser Anpassungen ist eine Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes (InsStatG) im Dritten Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz), das am 22. November 2019 verabschiedet wurde.

Für die Datenlieferung zur Statistik über beendete Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung von den Insolvenzverwaltern, Sachwaltern und Treuhändern folgen aus dem geänderten InsStatG folgende Anpassungen:

Die Lieferung zur Vollzähligkeitsprüfung an die Amtsgerichte entfällt. Die Daten zur Statistik über beendete Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung werden nun direkt an die Statistischen Ämter der Länder übermittelt. Stattdessen werden die Amtsgerichte eine Liste aller relevanter Verfahren an die Statistischen Ämter der Länder übermitteln. Die Prüfung auf Vollzähligkeit findet im Anschluss in den Statistischen Ämtern der Länder statt.

Die Fristen zur Übermittlung der Angaben an die Statistischen Ämter der Länder haben sich geändert, und sind nun für alle Meldungen einheitlich nach 6 Wochen laufend zu liefern.
a) Die Angaben nach § 2 Nummer 3 und Nummer 4 Buchstabe a sowie nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 innerhalb von sechs Wochen nachdem das Insolvenzverfahren eingestellt oder aufgehoben wurde (Einstellung oder Aufhebung des Verfahrens).
b) Die Angaben nach § 2 Nummer 4 Buchstabe b bis e (InsStatG) innerhalb von sechs Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung (Restschuldbefreiung).

Die neuen Erhebungsmerkmale ab Berichtsjahr 2022 betreffen die Statistik-Meldungen RB, VB und X für Verfahren mit Eröffnungsbeschluss ab dem 1.1.2022.

Die Meldungsarten VB und RB wurden um die Merkmale der „nicht befriedigten
Absonderungsrechte“ erweitert.

In der Meldungsart X wurden 4 neue Merkmale bzgl. Ausschüttungen aufgenommen.