Zum 1. Januar 2021 treten Änderungen bei der Meldung zur Statistik über beendete Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung in Kraft. Hintergrund dieser Anpassungen ist eine Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes (InsStatG) im Dritten Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz), das am 22. November 2019 verabschiedet wurde.

Für die Datenlieferung zur Statistik über beendete Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung von den Insolvenzverwaltern, Sachwaltern und Treuhändern folgen aus dem geänderten InsStatG folgende Anpassungen:

Die Lieferung zur Vollzähligkeitsprüfung an die Amtsgerichte entfällt. Die Daten zur Statistik über beendete Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung werden nun direkt an die Statistischen Ämter der Länder übermittelt. Stattdessen werden die Amtsgerichte eine Liste aller relevanter Verfahren an die Statistischen Ämter der Länder übermitteln. Die Prüfung auf Vollzähligkeit findet im Anschluss in den Statistischen Ämtern der Länder statt.

Die Fristen zur Übermittlung der Angaben an die Statistischen Ämter der Länder haben sich geändert, und sind nun für alle Meldungen einheitlich nach 6 Wochen laufend zu liefern.
a)
Die Angaben nach § 2 Nummer 3 und Nummer 4 Buchstabe a sowie nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 innerhalb von sechs Wochen nachdem das Insolvenzverfahren eingestellt oder aufgehoben wurde (Einstellung oder Aufhebung des Verfahrens).
b)
Die Angaben nach § 2 Nummer 4 Buchstabe b bis e (InsStatG) innerhalb von sechs Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung (Restschuldbefreiung).